Skip to main content

Überfallregeln für Überfälle auf Zeltlager des BDKJ Neuburg-Schrobenhausen

Das Ziel eines Überfalls ist es die Fahne, Material und Küchenzubehör zu stehlen.

Grundlegendes:

  • 1 Niemand und nichts soll zu Schaden kommen
  • 2 Wer gefangen wird setzt sich ans Feuer, bleibt dort und verhält sich so, dass schlafende Kinder und Leiter nicht gestört werden
  • 2.1 Ein Überfäller der drei Sekunden am Boden fixiert wurde, gilt als gefangen und darf dann nicht mehr in das Geschehen eingreifen
  • 3 Es darf nur Material und Gegenstände des BDKJ Neuburg-Schrobenhausen auf dem Zeltplatzgelände und keine persönlichen Dinge geklaut werden
  • 4 Erbeutete Gegenstände werden im Anschluss an den Überfall vom Schichtleiter der Nachtwache ausgelöst.
  • 4.1 Kein Beschädigen von Erbeutetem
  • 5 Anweisungen von Leitern ist Folge zu leisten
  • 5.1 Ein Verlassen des Zeltplatzes nach einem Überfall soll nur in der Gruppe geschehen
  • 6 Das Überfallen ist nur im Zeitraum von 0:00 – 4:00 Uhr gestattet, (alles andere wird als Diebstahl i.S.d. § 242 StGB behandelt)

Absolute Tabus:

  • 7 Kinder entführen
  • 8 Zelte von Kindern und Leitern, sowie Fahrzeuge von Leitern beschädigen
  • 8.1 Sanitätsmaterial aus dem Sanitätszelt entwenden (Das Sanitätszelt ist ausreichend gekennzeichnet)
  • 9 Waffen, Feuerwerkskörper und andere gefährliche Gegenstände, dazu zählen insbesondere große Messer, Äxte und ähnliches, am Zeltplatz benutzen
  • 9.1 Werkzeugen zum Abschneiden der Fahne sind erlaubt, wenn sie nur dafür eingesetzt werden
  • 9.2 Feuerwerkskörper ist alles was dazu geeignet ist Kinder oder Anwohner durch die dadurch verursachte Lautstärke aufzuwecken bzw. zu stören
  • 10 Formen von Körperlicher Gewalt, wie Schlagen, Stoßen, Treten, Kratzen oder Beißen
  • 11 Das Befahren des Zeltplatzgeländes mit Fahrzeugen aller Art
  • 12 Es besteht eine Pflicht zur Auskunft gegenüber der Nachtwache, von welcher Organisation o.Ä. man stammt bzw. unterwegs ist

Zusatz:

  • 13 Wird ein Überfäller von der Nachtwache gefangen und festgehalten, wird diesem die Maske vom Kopf gezogen und der Überfall ist für diese Person beendet
  • 13.1 gelingt dies nicht, hat der Überfäller die Möglichkeit zu fliehen, um ein weiteres Mal zu überfallen
  • 14 Das Zeltplatzgelände ist der Bereich in dem die großen Zelte bzw. Gebäude, die kleinen persönlichen Zelte stehen und sich der Lagerfeuerplatz befindet. Insbesondere nicht zum Zeltplatzgelände gehört der Parkplatz, grundsätzlich wird der Platz durch den umliegenden Wald begrenzt
  • 15 Nach Möglichkeit sieht die Nachtwache davon ab, Überfäller außerhalb des Zeltplatzgeländes zu fangen, es ist jedoch in Einzelfällen bspw. bei offensichtlichem Verhalten in unmittelbarer Nähe des Zeltplatzes oder freiwilligem Aufgeben, gestattet
  • 16 Als erbeutet gilt jegliches oben erlaubtes Gut, wenn es außerhalb des Zeltplatzgeländes gesichert ist
  • 17 Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Auslöse des erbeuteten Guts der ideelle Wert und nicht der materielle Wert maßgeblich ist
  • 18 Aufgrund der Nähe zu bewohntem Gebiet wird dieses Jahr darauf hingewiesen, dass der Überfall in einer Art und Weise stattfinden muss, der sich an die allgemeine Nachtruhe in bewohntem Gebiet hält
  • 19 Bei Zuwiderhandlung gegen insb. die §7 bis §12 und §18, können die Verantwortlichen vor Ort den Überfall für beendet erklären und die beteiligten Personen des Platzes verweisen

Wir, der BDKJ Neuburg-Schrobenhausen übernehmen für das Verhalten der Überfäller keinerlei Verantwortung und Konsequenzen.

 

gez. die Vorstandschaft